DIN 10528:2017 pdf free download.Food hygiene – Guideline for the selection of materials used in contact with foodstuffs – General principles.
5 Lebensmittelrechtliche Anforderungen und Empfehlungen
5.1 Lebensmittelrechtliche Anforderungen 5.1.1 Allgemeines Die wichtigsten Rahmenbedingungen fur Produktion und Vertrieb von Lebensmittelbedarfsgegenstanden sind gesetzlich fixiert; national sind die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) [3] und die darauf gestitzte Bedarfsgegenstandeverordnung [6] einschlagig. Aufgrund der europaischen Harmonisierung im Lebensmittelrecht hat die europaische Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 [5], im folgenden Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 [5], Anwendungsvorrang. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 [5] wird erganzt durch verschiedene so genannte ,EinzelmaBnahmen” mit Spezifikationen fur einzelne Werkstoffgruppen (z. B. Kunststoffe). Die Bedarfsgegenstandeverordnung erganzt die Verordnung (EG) Nr.1935/2004 um rein nationale Vorschriften und setzt europaische Richtlinien in nationales Recht um.
Nationale und europaische Gesetze und Verordnungen sind verbindlich; dort, wo sich die Vorschriften auf Rahmenbedingungen beschranken, gibt es im untergesetzlichen Bereich europaische und nationale Empfehlungen, siehe 5.2.1 und 5.2.2. Diese durfen als Stand der Technik” betrachtet und als Grundlage fur die Erfullung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen herangezogen werden.
5.1.2 Wesentliche Regelwerke
5.1.2.1 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 [5] Wichtige Definitionen, allgemeine Herstellungsanforderungen und Kennzeichnungspflichten fur Gegenstande, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berihrung zu kommen, sind im Lebensmittelrecht weitgehend europaisch harmonisiert. Sie sind formuliert in der
— ,,Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 [5] des Europaischen Parlamentes und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Beruhrung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG”, (AB1. der Europaischen Union L 338 vom 13.11.2004, S. 4ff).
Diese Verordnung beschreibt die gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen/Lebensmittelkontaktmaterialien und schafft die Rechtsgrundlagen für weitere Durchfuhrungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene, urn einzelne Werkstoffbereiche zu konkretisieren.
Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 [5] definiert Lebensmittelbedarfsgegenstände als ,,Fertigerzeugnisse, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Beruhrung zu kommen oder die bereits mit Lebensmitteln in BerQhrung sind oder vernUnftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bel normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Beruhrung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben” (Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 19 35/2004) [5].
Insofern gelten lebensmittelrechtliche Anforderungen nur für Gegenstände bzw. Materialien, die mittelbar oder unmittelbar in Kontakt mit Lebensmitteln kommen; Materialien und Gegenstande, die bestimmungsgema mit Lebensmitteln gar nicht in Beruhrung kommen (können) und keine Bestandteile an Lebensmittel abgeben (Art. 1 Abs. 2 c) VO (EG) Nr. 1935/2004, fallen nicht unter die lebensmittelrechtlichen Vorschriften.DIN 10528 pdf download.
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