DIN 1946-4:2018 pdf free.Ventilation and air conditioning -Part 4: Ventilation in buildings and rooms of health care.
4 Ailgemeine Grundsätze
4.1 Beteiligung von Krankenhaushygieniker, Hygiene- und Sicherheitsingenleur Bel der Planung, der AusfQhrung, dem Betrieb und der Instandhaltung von RLT-Anlagen mUssen durch den Betreiber der Einrichtung em Krankenhaushygieniker, em Hygiene-Ingenleur und em Sicherheitsingenieur beteiligt werden, urn den technischen Regeiwerken und rechtlichen Anforderungen aus den Hygieneverordnungen der Lander sowie des Arbeitsschutzes entsprechen zu kOnnen.
4.2 Notwendigkeit raumlufttechnischer Anlagen
Raumlufttechnische Anlagen können aufgrund des Auen1uftbedarfs für Personen sowie der Anforderungen des Infektionsschutzes, des Schutzes von Medizinprodukten sowie der Vorgaben des Arbeitsschutzes erforderlich werden. Zur Bewertung der Notwendigkeit einer RLT-Anlage sind physikalische (z. B. Heiz- und Kühllasten), bauliche (z. B. innenliegende Räume) und khmaphysiologische (z. B. thermische Behaglichkeit) Bedingungen ebenso zu berücksichtigen wie mutagene, allergene oder toxische (z. B. Chirurgische Rauchgase) Belastungen.
4.3 Dokumentation von Norm-Abweichungen
Wird von dieser Norm abgewichen, müssen die Anderungen zwischen dem Betreiber, dem Krankenhaushygieniker, dem Hygiene-Ingenieur, dem Architekten sowie dem Fachplaner vereinbart und mit detaillierter Begründung aktenkundig gemacht werden. Diese Vereinbarung 1st der für das Gesundheitswesen zustandigen Aufsichtsbehärde mitzuteilen und nach Genehmigung dem Errichter der RLT-Anlage zur Kenntnis zu geben.
5 Raumklassen und raumlufttechnische Anforderungen
5.1 Aligemeines
Für die Bemessung des ,,Augenluftvolumenstroms” zu versorgender Räume/Raumbereiche sind zunächst die inneren Stofflasten (Feuchte, chemische Schadstoffe, Rauchgase, Geruchsstoffe etc.) für jeden Raum zu ermittein. Dabei sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit den Technischen Regein für Gefahrstoffe (TRGS), die Arbeitsstättenverordnung mit den zugehorigen Arbeitsstättenregeln sowie die Biostoffverordnung mit den Technischen Regein für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), und in der Wohlfahrtspflege zu beachten.
Der hierbel errechnete Auenluftvo1umenstrom darf den in Tabelle 1 definierten Mindest-Augenluftvolumenstrorn nicht unterschreiten.
Des Weiteren sind für jeden Raum die inneren und augeren thermischen Lasten zu ermittein und hieraus der ,,Volumenstrom Thermische Lasten” zu berechnen.
Der Zuluftvolumenstrom ergibt sich dann aus dem jeweils groeren Volumenstrom im Vergleich zwischen dem ,,AuRenluftvolumenstrom” und dem 1,Volumenstrom Thermische Lasten”.
Für die Funktionsstellen Operationsbereich und zur Aufbereitung von Medizinprodukten (ZSVA) ist eine mechanische Be- und Entlüftung erforderlich.
Der Einsatz von SekundärluftkUhlgeraten 1st unter Beachtung der Anforderungen im Sinne dieser Norm zulässig, wenn die Luft demselben Raum wieder zugefuhrt wird, dem sie entnommen wurde. Die Sekundärluftkuhlgeräte müssen immer mit einer zweistufigen Filterung ausgestattet sein, mit der Filterstufe PM1/ 50 am Geräteeintritt und der Filterstufe PM1/ 80 am Geräteaustritt. Unabhãngig davon gelten weiterhin die Anforderungen an Revisionier- und Reinigbarkeit nach VDI 6022. In Tabelle 1 sind die raumlufttechnischen Konzepte mit Anforderungen und Manahmen in Abhangigkeit der Nutzung der Räume dargesteilt. Sofern in Tabelle 1 keine Angaben zugeordnet sind, gilt grundsatzlich DIN EN 16798-3.DIN 1946-4 pdf download.
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