DIN 6843:2014 pdf free.Radiation protection rules for handling of unsealed radioactive material in medicine.
4 Grenzwerte für Körperdosen
4.1 Allgemeines
In der Nuklearmedizin ist neben der externen Exposition auch die interne Exposition zu berücksichtigen.
RADIOAKTIVE STOFFE müssen daher so gehandhabt werden und die SchutzmaBnahmen müssen so getroffen sein, dass die in 4.2, 4.4 und 4.5 angegebenen Grenzwerte der KORPERDOSEN für BERUFLICH STRAHLENEXPONIERTE PERSONEN nicht überschritten werden.
ANMERKUNG Bestimmte Personengruppen unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen gewissen Einschrankungen und Tätigkeitsverboten.
4.2 Beruflich strahienexponierte Personen
Die KORPERDOSEN für BERUFLICH STRAHLENEXPONIERTE PERSONEN dürfen die Grenzwerte nach Tabeile A.2 im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Der Grenzwert für die Summe der in alien Kalenderjahren ermittelten EFFEKTIVEN DOSEN BERUFLICH STRAHLENEXPONIERTER PERSONEN beträgt 400 mSv (Berufslebensdosis).
Die durch INHALATION oder INGESTION dem Körper zugeführte AKTIVITAT RADIOAKTIVER STOFFE darf bei BERUFLICH STRAHLENEXPONIERTEN PERSONEN nicht zu einer Uberschreitung der in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) § 55 angegebenen Grenzwerte der EFFEKTIVEN Dosis führen.
Die höchstens zulässigen Werte für die zugeführte AKTIVITAT sind unter Berucksichtigung der Grenzwerte aus Tabelle A.2 für eine Referenzperson über 18 Jahren nach StrlSchV § 40 i. V. mit § 55 sowie Anlage VII zu berechnen.
ANMERKUNG 1 Für die Berechnung wird auf die Veroffentlichung der DOSISKOEFFIZIENTEN im Bundesanzeiger (2001) [9] und die Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle [12] zur Ermittlung der KORPERDOSEN in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
ANMERKUNG 2 Zur Abwehr von Gefahren oder in besonderen, begründeten Einzelfällen Iässt die
StrahIenschutzverordnung (StrISchV) im [10] gesetzlichen Rahmen festgesetzte Uberschreitungen der angegebenen
Grenzwerte zu.
4.4 Personen unter 18 Jahren
Es gelten folgende Festlegungen:
a) Für Personen unter 18 Jahren beträgt der Grenzwert der EFFEKTIVEN Dosis 1 mSv im Kalenderjahr. Der Grenzwert der ORGAN-AQUIVALENTDOSIS beträgt für die Augenhinse 15 mSv und für die Haut, die Hände, die Unterarme, die FüBe und die Knächel jeweils 50 mSv im Kalenderjahr.
b) Es 1st dafür zu sorgen, dass Personen unter 18 Jahren nicht mit OFFENEN RADIOAKTIVEN STOFFEN oberhaib der festgelegten Freigrenzen (StrlSchV, Anlage Ill, Tabehle 1, Spalten 2, 3) der bearbeiteten RADIONUKLIDE umgehen.
c) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesen Regelungen für Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren zulassen, soweit dies zu Ausbildungszwecken erforderhich ist und eine ständige Aufsicht und Anleitung durch eine Person mit Fachkunde im STRAHLENSCHUTZ sichergestellt wird.DIN 6843 pdf download.
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