DIN EN 1568-3:2018 pdf free.Fire extinguishing media -Foam concentrates -Part 3: Specification for low expansion foam concentrates for surface application to water-immiscible liquids.
4 Sediment im Schaummittel
4.1 Sediment vor der Alterung
Sediment, das in dem nach Anhang B entnommenen, jedoch nicht nach C.1 gealterten Schaummittel enthalten ist, muss durch ein 180-μm-Sieb dispergierbar sein, und bei der Prifung nach Anhang C darf der prozentuale Volumenanteil an Sediment 0,25 % nicht uberschreiten.
4.2 Sediment nach der Alterung
Sediment, das in dem nach Anhang B entnommenen und nach C.1 gealterten Schaummittel enthalten 1st, muss durch em 180-tm-Sieb dispergierbar sein und bei der Prufung nach Anhang C darf der prozentuale Volurnenanteil an Sediment 1,0 % nicht übcrschreiten.
5 Gefrierpunkt
Der Gefrierpunkt des Schaummittels des nach Anhang B entnommenen Schaummittels muss in Ubereinstimmung mit Anhang K bestimmt werden.
6 Viskosität des Schaummittels
6.1 Newton’sche Schaummittel
Die Viskosität des Schaummittels bei der vom Hersteller angegebenen tiefsten Einsatztemperatur muss nach EN ISO 3104 bestimmt werden. 1st die Viskosität > 200 mm2 s1, muss der Behälter nach 15 k) gekennzeichnet werden.
6.2 Pseudoplastische Schaummittel
Die Viskosität des Schaummittels muss nach Anhang D bestimmt werden. 1st die Viskosität bei der niedrigsten Einsatztemperatur 120 mPa•s bei elner Schergeschwindigkeit von 375 s’, muss der Behälter nach 15 1) gekennzeichnet werden.
7 pH-Wert des Schaummittels
Der pH-Wert des Schaummittels, das nach Anhang B entnommen wurde, dan bel (20 ± 1) °C nicht unter 6,0 und nicht über 9,5 liegen.
8 Oberflächenspannung der Schaummittellösung
Die nach F.2 bestimmte Oberflachenspannung der beiden SchaummittellOsungen aus der oberen und unteren Teliprobe (siehe E.4) der nach Anhang B entnommenen und nach Anhang E behandelten und geteilten Ursprungsprobe dan nicht weniger als das 095-fache und nicht mehr als das 105-fache der Oberflachenspannung der unbehandelten Probe betragen.
9 Stabilitatsprufung/Trennprufung von Schaummittein
Das Schaummittel darf sich bei einer Prufung nach Anhang M nicht in verschiedene Phasen trennen, aufschichten oder Ausfállungen bilden, was durch zwci oder mehr ausgeprägte Schichten oder das Vorhandenscin von Feststoffablagcrungen angezeigt wird.
10 Bestimmung der Verschäumungszahl und Wasserabscheidung
10.1 Vor der Temperaturbehandlung
Der Schaum, weicher aus der Schaummittellosung erzeugt wird, die durch Vermischen elner nach Anhang B entnommenen Probe in der vom Lieferanten empfohlenen Konzentration mit künstlichern SUgwasser hergesteilt worden 1st, muss nach Anhang G gepruft werden. Gegebenenfalls muss eine weitere Probe, die in der gleichen Konzentration mit künstlichem Meerwasser nach G.4 hergestelit wird, gleichfalls geprUft werden.DIN EN 1568-3 pdf download.
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