DIN EN 1909:2017 pdf free.Safety requirements for cableway installations designed to carry persons – Recovery and evacuation.
8 Anforderungen an die Räumung der Fahrzeuge
8.1 Die RUckfUhrung der Fahrzeuge muss so einfach wie moglich erfolgen können, so dass die Bergung nur in Ausnahmefállen erforderlich 1st. Die bel Planung, Bau und Betrieb einer Anlage zugrunde gelegten Manahmen müssen den Besonderheiten der Anlage und ihrem Aufstellungsort angepasst werden. Sie müssen die Rückfuhrung aller Fahrzeuge in 1,5 Stunden ab Stilistand der Anlage ermoglichen.
Insbesondere bei Seilbahnen mit betrieblich lOsbaren Kiemmen dan em Defekt an den Fordereinrichtungen der Stationen die Räumung nicht verhindern. Für diesen Fall müssen leicht einsetzbare Ersatzmal4nahmen vorhanden sein.
8.2 Entsprechend den berUcksichtigten Manahmen und den Urnständen erfolgt die Räumung mit dem Hauptantrieb, dem Hilfsantrieb oder dem Notantrieb oder durch Ausnutzung der Schwerkraft oder entsprechender Zusatzeinrichtungen.
Die hierzu vorgesehene Betriebsanleitung muss die dafür erforderlichen Handhabungen und die nicht zu überschreitenden Geschwindigkeiten genau angeben.
8.3 Die RUckführung der Fahrzeuge muss mit den hierfür vorgesehenen in Betrieb befindlichen Sicherheitseinrichtungen erfolgen. jedoch muss auch bei Störung der Sicherheitseinrichtungen die Ruckfuhrung moglich sein. In diesem Fall müssen die erforderlichen Ersatzmanahmen zurn Ausgleich der teilweise oder ganz ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen entsprechend den Anforderungen nach EN 12397 an die BetriebsdurchfUhrung unter augerordentlichen Umständen getroffen werden.
8.4 Die Rãumung dan erst begonnen werden, wenn sichergestellt 1st, dass bei der Räumung weder das Personal noch die beförderten Personen gefãhrdet sind. Wenn eine I3ergung unterbrochen wird, urn die RuckfUhrung der Fahrzeuge einzuleiten, muss Rücksicht auf Personal und beförderte Personen genommen werden, deren Bergung bereits eingeleitet worden ist. Bei Standseilbahnen muss der Bergeweg entlang der gesamten Trasse iberprift werden.
9 Anforderungen an die Bergung der beförderten Personen
9.1 Gemeinsame Bestimmungen für die verschiedenen Verfahren
9.1.1 Die Ausrustung der Streckenbauwerke und Fahrzeuge muss eine leichte und sichere Durchfuhrung der vorgesehenen Berge- und Ruckfuhrungsmanahmen ermoglichen (Zugang des Personals zu StUtzen und Seilen, Uberfahrt der Bergefahrzeuge, vorbereitete Bergewege, uswj. Bei geschlossenen Fahrzeugen rnüssen die zur Bergung der beförderten Personen vorgesehenen Offnungen: entsprechend grog sein, urn die Personen durchzulassen;
— dem benutzten Bergematerial angepasst sein; — begrenzt oder mit einer Schutzvorrichtung versehen sein, urn die auf die Bergung wartenden Personen nicht in Gefahr zu bringen. DarUber hinaus mUssen die Fahrzeuge den Anforderungen nach EN 13796-1 entsprechen.
9.1.2 Während der Bergung der beförderten Personen muss der Stilistand der Seilbahn sichergesteilt sein. Das Personal muss den beförderten Personen beim Besteigen und Wiederverlassen der Bergeeinrichtungen
behilflich sein. Die Bergung einer beförderten Person darf die Sicherheit der noch wartenden Personen nicht gefährden.
9.1.3 Während des gesarnten Ablaufs des Bergevorgangs rnüssen die eingesetzten Bergetechniken jederzeit em Versagen des Personals berUcksichtigen, so dass alle Gefahrdungen, insbesondere die Absturzgefahr, beherrscht werden können. Insbesondere dürfen beim Loslassen der Bergeseile oder der Bedienungselernente der Bergeeinrichtungen weder das Bergepersonal noch die beförderten Personen in Gefahr geraten.DIN EN 1909 pdf download.
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