DIN EN 228:2017 pdf download.Automotive fuels – Unleaded petrol – Requirements and test methods.
3 Probenahme
Die Probenahrne muss entweder nach EN ISO 3170 oder EN ISO 3171 und/oder in Ubereinstimmung mit den Festlegungen in den Nationalen Normen oder Vorschriften für die Probenahrne von unverbleiten Ottokraftstoffen vorgenom men werden. Die nationalen Festlegungen mUssen in elnem nationalen Anhang zu dieser Europäischen Norm entweder im Detail beschrieben oder durch Verweisung erläutert werden. Im Hinblick auf die EmpfIndlichkeit elniger in dieser Europaischen Norm zitierten Prüfverfahren 1st der Einhaltung von Empfehlungen zu Probenahmebehältern in den betreffenden Normen der Prüfverfahren besondere Aufmerksamkeit zu wid men. Es ist wichtig, dass die Behälter für die Probenahme und die Probenautbewahrung von unverbieltem Ottokraftstoff nicht verunreinigt sind, insbesondere nicht mit BIei und/oder Schwefel.
5 Anforderungen und Prüfverfahren
5.1 Blo-Komponenten
5.1.1 Ethanol
Unverbiciter Ottokraftstoff darf bis zu 10,0 % (V/V) Ethanol enthalten, welches den Anforderungen nach EN 15376 entspricht. Falls durch europäische oder nationale Rechtsvorschriften gefordert, kann als Blendkomponente eingesetztes Ethanol Vergällungsmittel enthalten. Diese Vergallungsmittel sind zugelassen, wenn sie keine schãdlichen Auswirkungen auf Fahrzeuge oder auf Kraftstoffverteilersysteme haben. ANMERKUNG Zusätzliche Hinweise zum Umgang und der Beimischung von sauerstoflhaltigen Verbindungen im Aligerneinen können entnommen werden. Eine zusätzliche Richtlinle zur Beimischung von sauerstolThaltigen Verbndungen in Obereinstimmung nut den Anforderungen der 2009/30/EG 1st in CEN/TR 16435 zu lInden. Em nachvoUziehbarer Beleg der bmologischen Herkunft wird empfohlen. Zur Ermittlung der biologischen Herkunft von Ethanol gibt es alternativ die Moglichkeit der Altersbestirnrnung, basierend auf dem Beta-Minus-Zerfall des radioaktiven Kohienstoffisotops 14C. Diese Prufung 1st für die tagliche Routineanwendung zu aufwendig, sic kann aber für Auditlerungszwecke hilfreich scm.
5.1.2 Weitere (Bio-)Komponenten
Grenzwerte tur die Zugabe von Ethanol und anderen sauerstoft’haltigen Verbindungen, wie in Tabelle 1 und Tabelle 2 angegeben, gelten nicht für andere Kohienwasserstoffe, wie synthctische oder andere erneuerbare2) Kohienwasserstoffe, da diese Komponenten in jeder Menge zulassig sind, vorausgesetzt. das fertig gemischte Produkt erfüllt die Anforderungen der EN 228. Die Verwendung erneuerbarer Rohstoffe in Raffinerien 1st ebenfalls zulassig, vorausgesetzt, der fertige Kraftstoff entspricht den Anforderungen der EN 228.
5.2 Farb- und Markierungsstoffe
Die Verwendung von Farb- und Markierungsstoffen 1st zulässig, solange diese keine schädlichen Auswirkungen auf Fahrzeuge oder auf Kraftstoffverteilersysteme aufweisen.
5.3 Additive
5.3.1 Allgemeines
Zur Qualitätsverbesserung 1st die Verwendung von Additiven zulassig. Geeignete Kraftstoff-Additive ohne bekannte schädliche Nebenwirkungen, die helfen, eine Verschiechterung in Bezug auf Fahrverhalten und Wirksamkeit der Abgasreinigung zu vermeiden, werden in geeigneter Konzentration empfohlen. Andere tech nische Mittel mit gleicher Wirkung dürfen ebenfalls verwendet werden.gestrichener Text ANMERKUNG Prüfverfahren, mit denen die Neigung zur Ablagerungsbildung bestimmt werden kann und die zur Routineprufung geeignet sind, wurden noch nicht identifIziert bzw. entwickelt.
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