DIN EN 454:2015 pdf download.Food processing machinery—Planetary mixers—Safety and hygiene requirements.
5 Sicherheits- und Hygieneanforderungen undloder Schutzma1nahmen
5.1 Allgemeines
Die Maschinen und Geräte müssen mit den Sicherheitsanforderungen und/oder SchutzmaBnahmen dieses Abschnitts übereinstimmen. AuRerdem muss die Maschine nach den Grundsätzen von EN ISO 12100:2010 hinsichtlich maRgeblicher aber nicht signifikanter Gefährdungen konstruiert sein, die nicht im vorliegenden Dokument behandelt werden. Sofern nicht anders angeben gelten die Anforderungen aus Abschnitt 5 gleichermaBen für Klasse 1 und Klasse 2.
5.2 Mechanische Gefährdungen
5.2.1 Allgemeines
Wo innerhalb von Abschnitt 5 auf Verriegelungseinrichtungen Bezug genommen wird, müssen diese mit EN ISO 14119 übereinstimmen. Die sicherheitsbezogenen Geräte der Steuerung müssen mindestens em Performance Level ac” nach EN ISO 13849-1 aufweisen. Wenn feststehende trennende Schutzeinrichtungen, oder Teile der Maschine, die diese Aufgabe übernehmen, nicht dauerhaft befestigt sind, z. B. durch SchweiBen, müssen deren Befestigungsmittel an den trennenden Schutzeinrichtungen oder an der Maschine verbleiben, wenn die Schutzeinrichtungen entfernt werden.
5.2.2 Bereich I — Durch die Bewegung des Werkzeugs umschriebenes Volumen
5.2.2.1 Geschlossene verriegelte trennende Schutzeinrichtung
Während sich das Werkzeug bewegt, muss der Zugang von oben verhindert werden. Dies kann durch eine bewegliche verriegelte trennende Schutzeinrichtung erreicht werden, die die Oberseite des Bottichs abdeckt. Der Bottich selbst verhindert in Arbeitsstellung den Zugang aus anderen Richtungen. Aufgrund ihrer geringen Leistung und GräRe muss bei Planetenrühr- und -knetmaschinen der Klasse 1 der Zugang zum durch die Bewegung des Werkzeugs umschriebenen Volumen durch eine BottichvergräRerung zumindest eingeschränkt werden. Sie kann fest angebracht oder mit einer Verriegelung versehen und beweglich sein, sodass das Werkzeug nicht betrieben werden kann, wenn sich die BottichvergräBerung nicht in ihrer Position befindet (siehe Bud 3)). Es muss em Mindestabstand von 120 mm zwischen der Oberkante der Bottichvergrä1erung und der oberen Begrenzung des durch die Bewegung des Werkzeugs umschriebenen Volumens bestehen. Der Abstand zwischen der Oberkante des Bottichs und der Unterkante der BottichvergröBerung darf nicht gräRer sein als 8 mm. In Arbeitsstellung darf der Abstand zwischen der Oberkante der BottichvergräBerung und dem Maschinengehäuse höchstens 80 mm betragen.DIN EN 454 pdf download.
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